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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ko 2018/03/0001 E 20. März 2018 RS 9 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Kommt eine unmittelbare Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG - die durch das Fehlen einer Zuständigkeit des Landeshauptmanns als des Trägers der mittelbaren Bundesverwaltung gekennzeichnet ist - schon deshalb nicht in Betracht, weil weder nach Abs. 2 bzw. Abs. 4 dieser Bestimmung noch nach einer sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlage eine Ausnahme vom Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung iSd Art. 102 Abs. 1 B-VG gegeben ist, besteht prinzipiell Grund zur Annahme, dass eine Vollzugskonstruktion vorliegt, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird (vgl. idZ VfGH 13.6.2013, G 113/2012 u.a. (VfSlg. 19.755/2013); zum Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung vgl. etwa VfGH 3.12.1963, B 2017/63 (VfSlg. 4591/1963); VfGH 1.3.1990, B 933/88 u.a. (VfSlg. 12.281/1990); VwGH 14.9.1994, 94/12/0093; 20.6.2013, 2013/04/0080; VfGH 24.6.2010, G 11/10 u.a. (VfSlg. 19.123/2010)). Nur dann, wenn eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG - und damit der Zuständigkeit des BVwG - zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat (vgl. zutreffend VwGH 26.1.2017, Ra 2016/11/0173). Sollte die Zuständigkeit eines VwG entgegen diesen Grundsätzen tatsächlich gesetzlich begründet worden seien, bezieht sich dessen Zuständigkeit darauf, eine entsprechende Anfechtung nach Art. 140 B-VG beim VfGH vorzunehmen (vgl. Art. 135 Abs. 4 B-VG).Kommt eine unmittelbare Bundesverwaltung iSd Artikel 102, B-VG - die durch das Fehlen einer Zuständigkeit des Landeshauptmanns als des Trägers der mittelbaren Bundesverwaltung gekennzeichnet ist - schon deshalb nicht in Betracht, weil weder nach Absatz 2, bzw. Absatz 4, dieser Bestimmung noch nach einer sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlage eine Ausnahme vom Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung iSd Artikel 102, Absatz eins, B-VG gegeben ist, besteht prinzipiell Grund zur Annahme, dass eine Vollzugskonstruktion vorliegt, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird vergleiche idZ VfGH 13.6.2013, G 113/2012 u.a. (VfSlg. 19.755/2013); zum Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung vergleiche etwa VfGH 3.12.1963, B 2017/63 (VfSlg. 4591/1963); VfGH 1.3.1990, B 933/88 u.a. (VfSlg. 12.281/1990); VwGH 14.9.1994, 94/12/0093; 20.6.2013, 2013/04/0080; VfGH 24.6.2010, G 11/10 u.a. (VfSlg. 19.123/2010)). Nur dann, wenn eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG - und damit der Zuständigkeit des BVwG - zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat vergleiche zutreffend VwGH 26.1.2017, Ra 2016/11/0173). Sollte die Zuständigkeit eines VwG entgegen diesen Grundsätzen tatsächlich gesetzlich begründet worden seien, bezieht sich dessen Zuständigkeit darauf, eine entsprechende Anfechtung nach Artikel 140, B-VG beim VfGH vorzunehmen vergleiche Artikel 135, Absatz 4, B-VG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110041.L02Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024