RS Vwgh 2024/3/14 Ra 2023/07/0172

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Veröffentlicht am 14.03.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung

Rechtssatz

§ 1089 ABGB zielt nicht darauf ab, den gerichtlichen Verkauf als gewöhnlichen Kaufvertrag des Privatrechts zu qualifizieren, sondern normiert lediglich die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen über Verträge, den Tausch und den Kauf. Dem Verweisungsgehalt des § 1089 ABGB wird angesichts zahlreicher Spezialbestimmungen - unter anderem der §§ 352 ff EO für die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft - eine lediglich geringe praktische Bedeutung zuerkannt.Paragraph 1089, ABGB zielt nicht darauf ab, den gerichtlichen Verkauf als gewöhnlichen Kaufvertrag des Privatrechts zu qualifizieren, sondern normiert lediglich die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen über Verträge, den Tausch und den Kauf. Dem Verweisungsgehalt des Paragraph 1089, ABGB wird angesichts zahlreicher Spezialbestimmungen - unter anderem der Paragraphen 352, ff EO für die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft - eine lediglich geringe praktische Bedeutung zuerkannt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070172.L03

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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