Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1089Rechtssatz
§ 1089 ABGB zielt nicht darauf ab, den gerichtlichen Verkauf als gewöhnlichen Kaufvertrag des Privatrechts zu qualifizieren, sondern normiert lediglich die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen über Verträge, den Tausch und den Kauf. Dem Verweisungsgehalt des § 1089 ABGB wird angesichts zahlreicher Spezialbestimmungen - unter anderem der §§ 352 ff EO für die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft - eine lediglich geringe praktische Bedeutung zuerkannt.Paragraph 1089, ABGB zielt nicht darauf ab, den gerichtlichen Verkauf als gewöhnlichen Kaufvertrag des Privatrechts zu qualifizieren, sondern normiert lediglich die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen über Verträge, den Tausch und den Kauf. Dem Verweisungsgehalt des Paragraph 1089, ABGB wird angesichts zahlreicher Spezialbestimmungen - unter anderem der Paragraphen 352, ff EO für die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft - eine lediglich geringe praktische Bedeutung zuerkannt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070172.L03Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024