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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung OberösterreichNorm
EO §352Rechtssatz
Es trifft zu, dass § 30 OÖ FlVfLG 1979 als Ausführungsbestimmung zu § 50 Abs. 2 des - mit 31. Dezember 2019 außer Kraft getretenen - FlVfGG erlassen worden war. Den Ausführungen in den Erläuterungen (237 Blg NR XI. GP) zur FlVfGGNov 1967, wonach die Bestimmung des § 50 Abs. 2 leg. cit. über Flurbereinigungsverträge und Flurbereinigungsübereinkommen "die Initiative der Grundstückseigentümer anspornen" solle und "der Behörde auch die Möglichkeit (gibt), die Flurbereinigung künftig durch eine Kombination von Verträgen, Übereinkommen und behördlichen Verfügungen durchzuführen", ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von der in Rede stehenden Regelung beispielsweise auch Zuschlagsentscheidungen im Rahmen von gerichtlichen Versteigerungen erfasst wissen wollte. Nach den gesetzlichen Vorgaben (hier des § 30 OÖ FlVfLG 1979) ist es somit keineswegs unerheblich, ob ein Grundstückserwerb durch einen zivilrechtlichen Vertrag oder einen Zuschlag nach § 352 EO erfolgt. Eine rechtsgeschäftliche Willenseinigung, wie sie § 30 OÖ FlVfLG 1979 vor Augen hat, liegt aufgrund einer Zuschlagsentscheidung im Rahmen von gerichtlichen Versteigerungen gerade nicht vor. Insbesondere bestimmen die Veräußerer nicht privatautonom, wem sie die Liegenschaft veräußern.Es trifft zu, dass Paragraph 30, OÖ FlVfLG 1979 als Ausführungsbestimmung zu Paragraph 50, Absatz 2, des - mit 31. Dezember 2019 außer Kraft getretenen - FlVfGG erlassen worden war. Den Ausführungen in den Erläuterungen (237 Blg NR römisch elf. Gesetzgebungsperiode zur FlVfGGNov 1967, wonach die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, leg. cit. über Flurbereinigungsverträge und Flurbereinigungsübereinkommen "die Initiative der Grundstückseigentümer anspornen" solle und "der Behörde auch die Möglichkeit (gibt), die Flurbereinigung künftig durch eine Kombination von Verträgen, Übereinkommen und behördlichen Verfügungen durchzuführen", ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von der in Rede stehenden Regelung beispielsweise auch Zuschlagsentscheidungen im Rahmen von gerichtlichen Versteigerungen erfasst wissen wollte. Nach den gesetzlichen Vorgaben (hier des Paragraph 30, OÖ FlVfLG 1979) ist es somit keineswegs unerheblich, ob ein Grundstückserwerb durch einen zivilrechtlichen Vertrag oder einen Zuschlag nach Paragraph 352, EO erfolgt. Eine rechtsgeschäftliche Willenseinigung, wie sie Paragraph 30, OÖ FlVfLG 1979 vor Augen hat, liegt aufgrund einer Zuschlagsentscheidung im Rahmen von gerichtlichen Versteigerungen gerade nicht vor. Insbesondere bestimmen die Veräußerer nicht privatautonom, wem sie die Liegenschaft veräußern.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070172.L02Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024