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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung OberösterreichNorm
EO §352Rechtssatz
Nach der Jud. des OGH erwirbt wegen der seit der EO-Novelle 2000 für das Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft normierten grundsätzlichen Geltung der Regeln über die Zwangsversteigerung mit den sich aus §§ 352 bis 352c EO ergebenden Abweichungen der Ersteher originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum. Zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts zwischen den bisherigen Miteigentümern und dem Erwerber in einem Exekutionsverfahren auf Zivilteilung der Liegenschaft kommt es daher nicht (OGH 8.8.2012, 3 Ob 112/12k; OGH 9.6.2009, 5 Ob 95/09w; OGH 8.9.2022, 3 Ob 123/22t). Am originären Erwerb des Eigentums durch hoheitlichen Zuschlag ändert auch der Umstand, dass beide Liegenschaftseigentümer rechtsgeschäftlich mittels eines im Verlassenschaftsverfahren abgeschlossenen Vergleichs die Veräußerung der Liegenschaft vereinbart und das Verfahren zur Versteigerung eingeleitet hätten, nichts. Maßgeblich nach § 30 OÖ FlVfLG 1979 sind vielmehr (neben Parteienübereinkommen) Verträge, die von den Parteien - nämlich dem Veräußerer und dem Erwerber - in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden.Nach der Jud. des OGH erwirbt wegen der seit der EO-Novelle 2000 für das Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft normierten grundsätzlichen Geltung der Regeln über die Zwangsversteigerung mit den sich aus Paragraphen 352 bis 352 c EO ergebenden Abweichungen der Ersteher originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum. Zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts zwischen den bisherigen Miteigentümern und dem Erwerber in einem Exekutionsverfahren auf Zivilteilung der Liegenschaft kommt es daher nicht (OGH 8.8.2012, 3 Ob 112/12k; OGH 9.6.2009, 5 Ob 95/09w; OGH 8.9.2022, 3 Ob 123/22t). Am originären Erwerb des Eigentums durch hoheitlichen Zuschlag ändert auch der Umstand, dass beide Liegenschaftseigentümer rechtsgeschäftlich mittels eines im Verlassenschaftsverfahren abgeschlossenen Vergleichs die Veräußerung der Liegenschaft vereinbart und das Verfahren zur Versteigerung eingeleitet hätten, nichts. Maßgeblich nach Paragraph 30, OÖ FlVfLG 1979 sind vielmehr (neben Parteienübereinkommen) Verträge, die von den Parteien - nämlich dem Veräußerer und dem Erwerber - in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070172.L01Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024