RS Vwgh 2024/3/14 Ra 2023/07/0172

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Veröffentlicht am 14.03.2024
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §352
EO §352a
EO §352b
EO §352c
FlVfLG OÖ 1979 §30
VwGG §35 Abs1
VwRallg
  1. EO § 352 heute
  2. EO § 352 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 352 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992
  1. EO § 352a heute
  2. EO § 352a gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 352a gültig von 01.05.1983 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 352b heute
  2. EO § 352b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 352b gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 352b gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  1. EO § 352c heute
  2. EO § 352c gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

Rechtssatz

Nach der Jud. des OGH erwirbt wegen der seit der EO-Novelle 2000 für das Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft normierten grundsätzlichen Geltung der Regeln über die Zwangsversteigerung mit den sich aus §§ 352 bis 352c EO ergebenden Abweichungen der Ersteher originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum. Zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts zwischen den bisherigen Miteigentümern und dem Erwerber in einem Exekutionsverfahren auf Zivilteilung der Liegenschaft kommt es daher nicht (OGH 8.8.2012, 3 Ob 112/12k; OGH 9.6.2009, 5 Ob 95/09w; OGH 8.9.2022, 3 Ob 123/22t). Am originären Erwerb des Eigentums durch hoheitlichen Zuschlag ändert auch der Umstand, dass beide Liegenschaftseigentümer rechtsgeschäftlich mittels eines im Verlassenschaftsverfahren abgeschlossenen Vergleichs die Veräußerung der Liegenschaft vereinbart und das Verfahren zur Versteigerung eingeleitet hätten, nichts. Maßgeblich nach § 30 OÖ FlVfLG 1979 sind vielmehr (neben Parteienübereinkommen) Verträge, die von den Parteien - nämlich dem Veräußerer und dem Erwerber - in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden.Nach der Jud. des OGH erwirbt wegen der seit der EO-Novelle 2000 für das Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft normierten grundsätzlichen Geltung der Regeln über die Zwangsversteigerung mit den sich aus Paragraphen 352 bis 352 c EO ergebenden Abweichungen der Ersteher originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum. Zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts zwischen den bisherigen Miteigentümern und dem Erwerber in einem Exekutionsverfahren auf Zivilteilung der Liegenschaft kommt es daher nicht (OGH 8.8.2012, 3 Ob 112/12k; OGH 9.6.2009, 5 Ob 95/09w; OGH 8.9.2022, 3 Ob 123/22t). Am originären Erwerb des Eigentums durch hoheitlichen Zuschlag ändert auch der Umstand, dass beide Liegenschaftseigentümer rechtsgeschäftlich mittels eines im Verlassenschaftsverfahren abgeschlossenen Vergleichs die Veräußerung der Liegenschaft vereinbart und das Verfahren zur Versteigerung eingeleitet hätten, nichts. Maßgeblich nach Paragraph 30, OÖ FlVfLG 1979 sind vielmehr (neben Parteienübereinkommen) Verträge, die von den Parteien - nämlich dem Veräußerer und dem Erwerber - in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070172.L01

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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