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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0123 E 26. Jänner 2012 VwSlg 18330 A/2012 RS 5Stammrechtssatz
Zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinn des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 wird nur eine Person verpflichtet, deren Inanspruchnahme projektsgemäß vorgesehen ist; lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projekts zurückzuführende Maßnahmen oder Wirkungen sind nicht relevant.Zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinn des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 wird nur eine Person verpflichtet, deren Inanspruchnahme projektsgemäß vorgesehen ist; lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projekts zurückzuführende Maßnahmen oder Wirkungen sind nicht relevant.
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070189.L01Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024