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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0215 E 24. April 2018 RS 3Stammrechtssatz
In Bezug auf die Antragslegitimation stellt § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 weder auf vor der Antragstellung gelegene Verfügungsberechtigungen noch darauf ab, ob der im Antrag zu konkretisierende Feststellungsgegenstand vor diesem Antrag andere Qualifikationen aufwies als im Antragszeitpunkt.In Bezug auf die Antragslegitimation stellt Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 weder auf vor der Antragstellung gelegene Verfügungsberechtigungen noch darauf ab, ob der im Antrag zu konkretisierende Feststellungsgegenstand vor diesem Antrag andere Qualifikationen aufwies als im Antragszeitpunkt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070185.L07Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024