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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §6 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0215 E 24. April 2018 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Bei einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren nach § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 bestimmt der Verfügungsberechtigte den Feststellungsgegenstand. Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, obliegt demjenigen, der die Feststellung von der Behörde begehrt. Der Antragsteller hat je nach Erfordernis Beschaffenheit und Menge des Feststellungsgegenstandes sowie andere für die Beurteilung relevante Umstände anzugeben (vgl. VwGH 31.3.2016, 2013/07/0156, mwN).Bei einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 bestimmt der Verfügungsberechtigte den Feststellungsgegenstand. Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, obliegt demjenigen, der die Feststellung von der Behörde begehrt. Der Antragsteller hat je nach Erfordernis Beschaffenheit und Menge des Feststellungsgegenstandes sowie andere für die Beurteilung relevante Umstände anzugeben vergleiche VwGH 31.3.2016, 2013/07/0156, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070185.L05Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024