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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs4 Z1Rechtssatz
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Aufhebungstatbeständen nach § 6 Abs. 4 Z 1 und 2 AWG 2002 zwischen einer Rechtswidrigkeit des Inhalts iSd § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG und einer solchen infolge Unzuständigkeit iSd § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG hätte differenzieren wollen bzw. die Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Landeshauptmanns (vormals auch anderer Unterbehörden) zur Erlassung eines Bescheides nach § 6 Abs. 1 AWG 2002 einer Nichtigerklärung durch die Oberbehörde nach § 68 Abs. 4 Z 1 AVG vorbehalten hätte wollen. Ausgehend davon ist das VwG im vorliegenden Fall daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Bundesministerin nach § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 die mangelnde Antragslegitimation der Revisionswerberin aufgreifen konnte.Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Aufhebungstatbeständen nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 zwischen einer Rechtswidrigkeit des Inhalts iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG und einer solchen infolge Unzuständigkeit iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG hätte differenzieren wollen bzw. die Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Landeshauptmanns (vormals auch anderer Unterbehörden) zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 einer Nichtigerklärung durch die Oberbehörde nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG vorbehalten hätte wollen. Ausgehend davon ist das VwG im vorliegenden Fall daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Bundesministerin nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 die mangelnde Antragslegitimation der Revisionswerberin aufgreifen konnte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070185.L04Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024