Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §6 Abs1Rechtssatz
Der Tatbestand nach § 6 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 ermöglicht der Oberbehörde die Wahrnehmung einer unrichtigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Der Tatbestand nach § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 knüpft nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers daran an und erfasst jegliche unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes. Darunter fällt auch eine unrichtige Beurteilung des Landeshauptmanns hinsichtlich seiner Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides nach § 6 Abs. 1 AWG 2002 (VwGH 15.11.2001, 2001/07/0067).Der Tatbestand nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 ermöglicht der Oberbehörde die Wahrnehmung einer unrichtigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Der Tatbestand nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 knüpft nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers daran an und erfasst jegliche unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes. Darunter fällt auch eine unrichtige Beurteilung des Landeshauptmanns hinsichtlich seiner Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 (VwGH 15.11.2001, 2001/07/0067).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070185.L03Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024