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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10 Abs2Rechtssatz
Die nunmehr in § 6 Abs. 4 AWG 2002 (vormals in § 4 Abs. 3 AWG 1990) geregelte Befugnis der Oberbehörde zur Abänderung und Aufhebung von Bescheiden geht auf die AWG-Novelle 1998 zurück. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1201 BlgNR 20. GP 20) wurde zum Zweck der Regelung festgehalten, die unterschiedlichen Beurteilungen im Rahmen der Feststellungsbescheide führten österreichweit zu einer uneinheitlichen Rechtslage und in weiterer Folge zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen. Es solle daher eine Korrekturmöglichkeit durch die Oberbehörde geben. Unter einem wurde mit der AWG-Novelle 1998 in § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 eine hinsichtlich der Aufhebungstatbestände übereinstimmende Korrekturmöglichkeit von Feststellungsbescheiden geschaffen (ErlRV 1201 BlgNR 20. GP 28). Die Judikatur zur Auslegung der Bestimmungen ist daher insoweit wechselseitig übertragbar (VwGH 30.9.2010, 2007/07/0053).Die nunmehr in Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 (vormals in Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990) geregelte Befugnis der Oberbehörde zur Abänderung und Aufhebung von Bescheiden geht auf die AWG-Novelle 1998 zurück. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1201 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 20) wurde zum Zweck der Regelung festgehalten, die unterschiedlichen Beurteilungen im Rahmen der Feststellungsbescheide führten österreichweit zu einer uneinheitlichen Rechtslage und in weiterer Folge zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen. Es solle daher eine Korrekturmöglichkeit durch die Oberbehörde geben. Unter einem wurde mit der AWG-Novelle 1998 in Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 eine hinsichtlich der Aufhebungstatbestände übereinstimmende Korrekturmöglichkeit von Feststellungsbescheiden geschaffen (ErlRV 1201 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 28). Die Judikatur zur Auslegung der Bestimmungen ist daher insoweit wechselseitig übertragbar (VwGH 30.9.2010, 2007/07/0053).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070185.L01Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024