RS Vwgh 2024/3/14 Ra 2022/07/0069

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Veröffentlicht am 14.03.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §19
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Unter den Eigentumsschutz fällt sowohl das Eigentum an einem Grundstück als auch das Eigentum an einer anderen Sache (wie hier einer Wasserversorgungsanlage). Deshalb ist es - im Sinne der Gleichbehandlung verschiedener Eigentumseingriffe hinsichtlich der Anforderungen an Einwendungen, um einer Präklusion nach § 42 Abs. 1 AVG entgegenzuwirken - erforderlich, die zuletzt in VwGH 11.9.2013, 2010/04/0113, zitierte Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall eines Verfahrens zur Begründung einer Mitbenutzung nach § 19 WRG 1959 heranzuziehen. Nach dieser Rsp. darf bei Gegnern von Eigentumsbeschränkungen die Parteistellung nicht in der Weise einwendungsbezogen gesehen werden wie etwa jene eines Nachbarn im Bauverfahren, sondern muss es, um einer Präklusion entgegenzuwirken, ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht. So durfte das VwG nicht alleine darauf abstellen, ob eine Einwendung im Sinne einer Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes vorgebracht wurde, sondern es musste für den Erhalt der Parteistellung genügen lassen, dass sich die Partei mit der - zwar in Bedingungsform gekleideten - Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert erkennbar bis zum Vorliegen einer vertraglichen Regelung gegen die Maßnahme der Mitbenutzung ausgesprochen hat.Unter den Eigentumsschutz fällt sowohl das Eigentum an einem Grundstück als auch das Eigentum an einer anderen Sache (wie hier einer Wasserversorgungsanlage). Deshalb ist es - im Sinne der Gleichbehandlung verschiedener Eigentumseingriffe hinsichtlich der Anforderungen an Einwendungen, um einer Präklusion nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG entgegenzuwirken - erforderlich, die zuletzt in VwGH 11.9.2013, 2010/04/0113, zitierte Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall eines Verfahrens zur Begründung einer Mitbenutzung nach Paragraph 19, WRG 1959 heranzuziehen. Nach dieser Rsp. darf bei Gegnern von Eigentumsbeschränkungen die Parteistellung nicht in der Weise einwendungsbezogen gesehen werden wie etwa jene eines Nachbarn im Bauverfahren, sondern muss es, um einer Präklusion entgegenzuwirken, ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht. So durfte das VwG nicht alleine darauf abstellen, ob eine Einwendung im Sinne einer Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes vorgebracht wurde, sondern es musste für den Erhalt der Parteistellung genügen lassen, dass sich die Partei mit der - zwar in Bedingungsform gekleideten - Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert erkennbar bis zum Vorliegen einer vertraglichen Regelung gegen die Maßnahme der Mitbenutzung ausgesprochen hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070069.L05

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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