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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Unter den Eigentumsschutz fällt sowohl das Eigentum an einem Grundstück als auch das Eigentum an einer anderen Sache (wie hier einer Wasserversorgungsanlage). Deshalb ist es - im Sinne der Gleichbehandlung verschiedener Eigentumseingriffe hinsichtlich der Anforderungen an Einwendungen, um einer Präklusion nach § 42 Abs. 1 AVG entgegenzuwirken - erforderlich, die zuletzt in VwGH 11.9.2013, 2010/04/0113, zitierte Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall eines Verfahrens zur Begründung einer Mitbenutzung nach § 19 WRG 1959 heranzuziehen. Nach dieser Rsp. darf bei Gegnern von Eigentumsbeschränkungen die Parteistellung nicht in der Weise einwendungsbezogen gesehen werden wie etwa jene eines Nachbarn im Bauverfahren, sondern muss es, um einer Präklusion entgegenzuwirken, ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht. So durfte das VwG nicht alleine darauf abstellen, ob eine Einwendung im Sinne einer Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes vorgebracht wurde, sondern es musste für den Erhalt der Parteistellung genügen lassen, dass sich die Partei mit der - zwar in Bedingungsform gekleideten - Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert erkennbar bis zum Vorliegen einer vertraglichen Regelung gegen die Maßnahme der Mitbenutzung ausgesprochen hat.Unter den Eigentumsschutz fällt sowohl das Eigentum an einem Grundstück als auch das Eigentum an einer anderen Sache (wie hier einer Wasserversorgungsanlage). Deshalb ist es - im Sinne der Gleichbehandlung verschiedener Eigentumseingriffe hinsichtlich der Anforderungen an Einwendungen, um einer Präklusion nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG entgegenzuwirken - erforderlich, die zuletzt in VwGH 11.9.2013, 2010/04/0113, zitierte Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall eines Verfahrens zur Begründung einer Mitbenutzung nach Paragraph 19, WRG 1959 heranzuziehen. Nach dieser Rsp. darf bei Gegnern von Eigentumsbeschränkungen die Parteistellung nicht in der Weise einwendungsbezogen gesehen werden wie etwa jene eines Nachbarn im Bauverfahren, sondern muss es, um einer Präklusion entgegenzuwirken, ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht. So durfte das VwG nicht alleine darauf abstellen, ob eine Einwendung im Sinne einer Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes vorgebracht wurde, sondern es musste für den Erhalt der Parteistellung genügen lassen, dass sich die Partei mit der - zwar in Bedingungsform gekleideten - Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert erkennbar bis zum Vorliegen einer vertraglichen Regelung gegen die Maßnahme der Mitbenutzung ausgesprochen hat.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070069.L05Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024