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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Da auf die Erteilung einer Mitbenutzung nach § 19 WRG 1959 die Grundsätze des Enteignungsrechtes anzuwenden sind, ist davon auszugehen, dass vor der Begründung einer Mitbenutzung gemäß § 19 WRG 1959 im Sinne des Prinzips des Vorranges von vertraglicher Einigung zu versuchen ist, eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten zu erzielen (OGH 5.12.1995, 1 Ob 21/95).Da auf die Erteilung einer Mitbenutzung nach Paragraph 19, WRG 1959 die Grundsätze des Enteignungsrechtes anzuwenden sind, ist davon auszugehen, dass vor der Begründung einer Mitbenutzung gemäß Paragraph 19, WRG 1959 im Sinne des Prinzips des Vorranges von vertraglicher Einigung zu versuchen ist, eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten zu erzielen (OGH 5.12.1995, 1 Ob 21/95).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070069.L03Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024