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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Behördliche Anordnungen nach § 19 Abs. 1 WRG 1959 wirken zumindest ähnlich intensiv wie Zwangsrechte und die Grundsätze des Enteignungsrechtes sind schon infolge des Hinweises in dieser Gesetzesstelle auf § 117 WRG 1959 anzuwenden (OGH 5.12.1995, 1 Ob 21/95). Zu diesen Grundsätzen des Enteignungsrechtes zählt das Prinzip des Vorranges von vertraglicher Einigung vor der Anwendung des subsidiären Instruments der Enteignung.Behördliche Anordnungen nach Paragraph 19, Absatz eins, WRG 1959 wirken zumindest ähnlich intensiv wie Zwangsrechte und die Grundsätze des Enteignungsrechtes sind schon infolge des Hinweises in dieser Gesetzesstelle auf Paragraph 117, WRG 1959 anzuwenden (OGH 5.12.1995, 1 Ob 21/95). Zu diesen Grundsätzen des Enteignungsrechtes zählt das Prinzip des Vorranges von vertraglicher Einigung vor der Anwendung des subsidiären Instruments der Enteignung.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070069.L02Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024