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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs2Beachte
Rechtssatz
Bei der Weiterleitung einer Beschwerde innerhalb eines VwG von einer Gerichtsabteilung zu einer anderen handelt es sich um eine bloß - wenn auch in Beschlussform gefasste - verfahrensleitende Verfügung im Sinn des § 25a Abs. 3 VwGG. Der Ausspruch, der die Zuständigkeit des angerufenen VwG nicht verneinte, sondern seinem gesamten Inhalt nach lediglich eine Weiterleitung des Aktes an die nach Auffassung des entscheidenden Richters nach der Geschäftsverteilung zuständige Gerichtsabteilung innerhalb des VwG verfügte, erweist sich daher als nicht gesondert anfechtbar, sodass die Revision unzulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Beschluss - fehlerhaft - einen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält (VwGH 15.2.2024, Ra 2023/09/0189 und 0190).Bei der Weiterleitung einer Beschwerde innerhalb eines VwG von einer Gerichtsabteilung zu einer anderen handelt es sich um eine bloß - wenn auch in Beschlussform gefasste - verfahrensleitende Verfügung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG. Der Ausspruch, der die Zuständigkeit des angerufenen VwG nicht verneinte, sondern seinem gesamten Inhalt nach lediglich eine Weiterleitung des Aktes an die nach Auffassung des entscheidenden Richters nach der Geschäftsverteilung zuständige Gerichtsabteilung innerhalb des VwG verfügte, erweist sich daher als nicht gesondert anfechtbar, sodass die Revision unzulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Beschluss - fehlerhaft - einen Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält (VwGH 15.2.2024, Ra 2023/09/0189 und 0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020034.L01Im RIS seit
11.04.2024Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024