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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litbRechtssatz
Wenn einem Prüfer eine Information vorliegt, er diese der abgabenfestsetzenden Stelle vor Erlassung des ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheides aber nicht bekannt gibt, steht dies einer Wiederaufnahme nicht entgegen (vgl. VwGH 29.5.2001, 97/14/0036).Wenn einem Prüfer eine Information vorliegt, er diese der abgabenfestsetzenden Stelle vor Erlassung des ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheides aber nicht bekannt gibt, steht dies einer Wiederaufnahme nicht entgegen vergleiche VwGH 29.5.2001, 97/14/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150079.L02Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024