Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/02/0247 E 4. Juli 2022 RS 4 (hier betreffend den Wirkstoff Tramadol, der im Anhang IV der SuchtgiftV 1997 als einer der Stoffe (IV.2.) aufgezählt wird, die gemäß § 1 Abs. 3 SuchtgiftV 1997 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 SMG 1997 Suchtgiften gleichgestellt werden)Stammrechtssatz
Methadon wird im Anhang I der Suchtgiftverordnung als einer der Stoffe (I.1.b.) gemäß § 2 Abs. 1 SMG 1997 aufgezählt. Diese Substanz fällt demnach unstrittig unter die Suchtgiftverordnung und ist damit ein Suchtgift iSd § 2 Abs. 1 SMG 1997. Nicht von Relevanz für die Frage der Beeinträchtigung durch Suchtgift iSd § 5 Abs. 1 StVO 1960 zum Zeitpunkt des Lenkens ist dabei die Frage, ob das Suchtgift etwa durch ärztliche Verschreibung oder ohne eine solche konsumiert wurde. Ausschlaggebend für den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 StVO 1960 ist vielmehr, ob die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch die Substanz beeinträchtigt war.Methadon wird im Anhang römisch eins der Suchtgiftverordnung als einer der Stoffe (römisch eins.1.b.) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SMG 1997 aufgezählt. Diese Substanz fällt demnach unstrittig unter die Suchtgiftverordnung und ist damit ein Suchtgift iSd Paragraph 2, Absatz eins, SMG 1997. Nicht von Relevanz für die Frage der Beeinträchtigung durch Suchtgift iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 zum Zeitpunkt des Lenkens ist dabei die Frage, ob das Suchtgift etwa durch ärztliche Verschreibung oder ohne eine solche konsumiert wurde. Ausschlaggebend für den Anwendungsbereich des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 ist vielmehr, ob die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch die Substanz beeinträchtigt war.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020116.L02Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024