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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KDV 1967 §58 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Die bei einer Übertretung des § 98 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a KDV 1967 heranzuziehende Strafsanktionsnorm ist § 134 Abs. 1 KFG 1967. § 134 Abs. 3a KFG 1967 hingegen legt fest, wie eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit festgestellt werden kann und welcher Ort dabei als Ort der Begehung der Übertretung gelten kann. Das genaue Strafausmaß, anhand dessen die Bemessung der konkreten Geldstrafe zu erfolgen hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht; sofern lediglich § 134 Abs. 3a KFG 1967 als Strafsanktionsnorm angegeben wird, ist der Spruch hinsichtlich der Strafsanktionsnorm nicht vollständig, weil mit § 134 Abs. 3a KFG 1967 keine konkrete Strafbemessung erfolgen kann.Die bei einer Übertretung des Paragraph 98, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KDV 1967 heranzuziehende Strafsanktionsnorm ist Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967. Paragraph 134, Absatz 3 a, KFG 1967 hingegen legt fest, wie eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit festgestellt werden kann und welcher Ort dabei als Ort der Begehung der Übertretung gelten kann. Das genaue Strafausmaß, anhand dessen die Bemessung der konkreten Geldstrafe zu erfolgen hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht; sofern lediglich Paragraph 134, Absatz 3 a, KFG 1967 als Strafsanktionsnorm angegeben wird, ist der Spruch hinsichtlich der Strafsanktionsnorm nicht vollständig, weil mit Paragraph 134, Absatz 3 a, KFG 1967 keine konkrete Strafbemessung erfolgen kann.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020085.L02Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024