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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §32Rechtssatz
Zufolge der Begriffsbestimmung des § 38 Abs. 5 GewO 1994 ist (sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist) als Gewerbetreibender im Sinn der GewO 1994 (und somit auch im Sinn dessen § 32) der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen. Der Verwendung des Begriffes Gewerbeinhaber in zahlreichen Bestimmungen der GewO 1994 lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass damit derjenige angesprochen wird, der über eine Gewerbeberechtigung nach der GewO 1994 verfügt (vgl. etwa die Regelungen in den §§ 86 bis 90 oder in § 349 GewO 1994). Zudem hat der VwGH (zu der damals noch in § 38 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Begriffsbestimmung) ausgesprochen, dass als Gewerbetreibender nur eine Person zu verstehen ist, die als Gewerbeinhaber ein Gewerbe auf Grund einer Gewerbeberechtigung (oder als Fortbetriebsberechtigter auf Grund eines zusätzlich zur Gewerbeberechtigung bestehenden Fortbetriebsrechtes) ausübt (vgl. VwGH 6.10.2009, 2009/04/0213; vgl. weiters VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0036, Rn. 5, wo von der durch die Gewerbeberechtigung gegebenen subjektiv-öffentlichen Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat die Rede ist; vgl. weiters - dort noch zur Vorgängerregelung des § 38 Abs. 2 GewO 1973 - VwGH 22.12.1999, 97/08/0044, wonach sich der Begriff des Gewerbeinhabers auf die Gewerbeberechtigung bezieht, die entweder durch die Gewerbeanmeldung oder die Erteilung der Bewilligung entsteht).Zufolge der Begriffsbestimmung des Paragraph 38, Absatz 5, GewO 1994 ist (sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist) als Gewerbetreibender im Sinn der GewO 1994 (und somit auch im Sinn dessen Paragraph 32,) der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen. Der Verwendung des Begriffes Gewerbeinhaber in zahlreichen Bestimmungen der GewO 1994 lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass damit derjenige angesprochen wird, der über eine Gewerbeberechtigung nach der GewO 1994 verfügt vergleiche etwa die Regelungen in den Paragraphen 86 bis 90 oder in Paragraph 349, GewO 1994). Zudem hat der VwGH (zu der damals noch in Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1994 enthaltenen Begriffsbestimmung) ausgesprochen, dass als Gewerbetreibender nur eine Person zu verstehen ist, die als Gewerbeinhaber ein Gewerbe auf Grund einer Gewerbeberechtigung (oder als Fortbetriebsberechtigter auf Grund eines zusätzlich zur Gewerbeberechtigung bestehenden Fortbetriebsrechtes) ausübt vergleiche VwGH 6.10.2009, 2009/04/0213; vergleiche weiters VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0036, Rn. 5, wo von der durch die Gewerbeberechtigung gegebenen subjektiv-öffentlichen Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat die Rede ist; vergleiche weiters - dort noch zur Vorgängerregelung des Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1973 - VwGH 22.12.1999, 97/08/0044, wonach sich der Begriff des Gewerbeinhabers auf die Gewerbeberechtigung bezieht, die entweder durch die Gewerbeanmeldung oder die Erteilung der Bewilligung entsteht).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040017.L04Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024