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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/04/0021 E 14. Oktober 2022 RS 3Stammrechtssatz
Unter Ausschank iSd § 111 Abs. 3 GewO 1994 ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Getränke an Ort und Stelle genossen werden. Der Begriff "Ausschank" ist somit vom Gesetz weit gezogen und beinhaltet in diesem Sinne eine gewisse Mittelbarkeit. Er umfasst nicht nur die Tätigkeit des direkten Ausschanks an Personen, sondern auch jede sonstige Vorkehrung oder Tätigkeit, die darauf abgestellt ist, dass Getränke an Ort und Stelle genossen werden (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/04/0017).Unter Ausschank iSd Paragraph 111, Absatz 3, GewO 1994 ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Getränke an Ort und Stelle genossen werden. Der Begriff "Ausschank" ist somit vom Gesetz weit gezogen und beinhaltet in diesem Sinne eine gewisse Mittelbarkeit. Er umfasst nicht nur die Tätigkeit des direkten Ausschanks an Personen, sondern auch jede sonstige Vorkehrung oder Tätigkeit, die darauf abgestellt ist, dass Getränke an Ort und Stelle genossen werden vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/04/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040017.L01Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024