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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §13 Abs3Rechtssatz
Auch Verordnungen, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, sind bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den VfGH von der Behörde bzw. vom VwG anzuwenden (Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG). Ohne vorherige Anfechtung und eine etwaige Aufhebung durch den VfGH hätte das LVwG die Vorschrift nicht unbeachtet lassen dürfen. Es ist nämlich nicht Aufgabe einer Behörde oder eines VwG, die Rechtmäßigkeit einer Verordnung abschließend zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 11.11.2021, Ro 2021/06/0013, Rn. 13). Im Falle von Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des anzuwendenden Bebauungsplanes (etwa bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der Belichtung, vgl. etwa VfGH 25.9.2010, B 252/09 = VfSlg. 19.113; oder bezüglich einer ordnungsgemäßen Grundlagenforschung und Interessenabwägung in Zusammenhang mit dem bisherigen Bestand, vgl. VfGH 7.3.2022, V 260/2021) wäre dieser beim VfGH anzufechten.Auch Verordnungen, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, sind bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den VfGH von der Behörde bzw. vom VwG anzuwenden (Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Ohne vorherige Anfechtung und eine etwaige Aufhebung durch den VfGH hätte das LVwG die Vorschrift nicht unbeachtet lassen dürfen. Es ist nämlich nicht Aufgabe einer Behörde oder eines VwG, die Rechtmäßigkeit einer Verordnung abschließend zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 11.11.2021, Ro 2021/06/0013, Rn. 13). Im Falle von Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des anzuwendenden Bebauungsplanes (etwa bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der Belichtung, vergleiche etwa VfGH 25.9.2010, B 252/09 = VfSlg. 19.113; oder bezüglich einer ordnungsgemäßen Grundlagenforschung und Interessenabwägung in Zusammenhang mit dem bisherigen Bestand, vergleiche VfGH 7.3.2022, römisch fünf 260/2021) wäre dieser beim VfGH anzufechten.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060101.L02Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024