RS Vwgh 2024/3/19 Ro 2023/02/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §1
AVG §3 Z1
AVG §3 Z2
AVG §3 Z3
TierschutzG 2005 §39 Abs1
TierschutzG 2005 §39 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 39 Abs. 1 TierschutzG 2005 kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungssache handelt es sich um die Erlassung eines Tierhaltungsverbotes betreffend Schafe und Ziegen, welches gemäß § 39 Abs. 5 TierschutzG 2005 für das gesamte Bundesgebiet gilt. Die Tierhaltung der Revisionswerberin in A war zwar Ausgangspunkt in tatörtlicher Hinsicht für die dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenen einschlägigen Anlasstaten, sie bildet aber nicht den Verfahrensgegenstand der vorliegenden Verwaltungssache, zumal sich das zu erlassende Tierhaltungsverbot auch nicht (ausschließlich) auf diese Tierhaltung in A bezieht. Das Tierhaltungsverbot bezieht sich vielmehr auf die Person der Revisionswerberin sowie deren bisheriges und zukünftiges Verhalten, unabhängig von einem bestimmten Ort. Die örtliche Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Tierhaltungsverbotes richtet sich fallbezogen daher nicht nach § 3 Z 2 AVG. Da auch die Bestimmung des § 3 Z 1 AVG unstrittig nicht in Betracht kommt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde nach § 3 Z 3 AVG und somit nach dem Hauptwohnsitz der Revisionswerberin.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TierschutzG 2005 kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungssache handelt es sich um die Erlassung eines Tierhaltungsverbotes betreffend Schafe und Ziegen, welches gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TierschutzG 2005 für das gesamte Bundesgebiet gilt. Die Tierhaltung der Revisionswerberin in A war zwar Ausgangspunkt in tatörtlicher Hinsicht für die dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenen einschlägigen Anlasstaten, sie bildet aber nicht den Verfahrensgegenstand der vorliegenden Verwaltungssache, zumal sich das zu erlassende Tierhaltungsverbot auch nicht (ausschließlich) auf diese Tierhaltung in A bezieht. Das Tierhaltungsverbot bezieht sich vielmehr auf die Person der Revisionswerberin sowie deren bisheriges und zukünftiges Verhalten, unabhängig von einem bestimmten Ort. Die örtliche Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Tierhaltungsverbotes richtet sich fallbezogen daher nicht nach Paragraph 3, Ziffer 2, AVG. Da auch die Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer eins, AVG unstrittig nicht in Betracht kommt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde nach Paragraph 3, Ziffer 3, AVG und somit nach dem Hauptwohnsitz der Revisionswerberin.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020019.J02

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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