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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Wurde mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde des Revisionswerbers als verspätet zurückgewiesen, handelt es sich dabei um eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieses Beschlusses käme demnach nur eine Verletzung im Recht auf meritorische Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis in Betracht, nicht aber in dem vom Revisionswerber angeführten "Recht auf Nichtbestrafung" (VwGH 3.3.2022, Ra 2022/12/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020056.L01Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024