Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/18/0179 E 5. Dezember 2022 RS 2Stammrechtssatz
Die Frage, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft imstande ist, den Beistand von UNRWA in Anspruch zu nehmen, hängt auch von seiner konkreten Möglichkeit ab, in das Gebiet, zu dem das Operationsgebiet von UNRWA gehört, einzureisen (vgl. dazu insbesondere EuGH 13.1.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rn. 57 ff).Die Frage, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft imstande ist, den Beistand von UNRWA in Anspruch zu nehmen, hängt auch von seiner konkreten Möglichkeit ab, in das Gebiet, zu dem das Operationsgebiet von UNRWA gehört, einzureisen vergleiche dazu insbesondere EuGH 13.1.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rn. 57 ff).
Gerichtsentscheidung
EUGH 62019CJ0507 Bundesrepublik Deutschland VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022180326.L01Im RIS seit
22.04.2024Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024