RS Vwgh 2024/3/19 Ra 2022/18/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnD
32011L0095 Status-RL Art12 Abs1 litb
32011L0095 Status-RL Art12 Abs2
32011L0095 Status-RL Art12 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/18/0179 E 5. Dezember 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Asylwerbern, die bei UNRWA registriert sind und dessen Beistand tatsächlich in Anspruch genommen haben, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die wiederum auf einschlägige Judikatur des EuGH verweist, "ipso facto" Asyl zu gewähren, wenn der Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt.Asylwerbern, die bei UNRWA registriert sind und dessen Beistand tatsächlich in Anspruch genommen haben, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die wiederum auf einschlägige Judikatur des EuGH verweist, "ipso facto" Asyl zu gewähren, wenn der Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022180326.L02

Im RIS seit

22.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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