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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/14/0042 E 26. Mai 1998 VwSlg 7284 F/1998 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der steuerliche Gewinn einer Körperschaft darf durch Vorgänge,
die nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft,
sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, keine
Minderung erfahren. Für die Frage, ob eine Maßnahme
gesellschaftlich veranlaßt ist, kommt es maßgeblich darauf an,
ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt
hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022150089.L01Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024