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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
COVID-19-VerlustberücksichtigungsV 2020 §1 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2023/15/0016 E 20. März 2024 RS 6Stammrechtssatz
Die Covid-19-Rücklage ist aufgrund eines Antrages mit einer ordnungsgemäßen Ermittlung des (voraussichtlichen) Verlustes 2020 im Einkommensteuerbescheid für 2019 zu berücksichtigten. Auf eine exakte Übereinstimmung des geltend gemachten Verlustrücktrags mit dem tatsächlichen Verlust stellt das Gesetz iVm der hierzu ergangenen Covid-19-VerlustberücksichtigungsV 2020 bei der Geltendmachung eines voraussichtlichen Verlustes nicht ab und richtet dazu ein eigenes Hinzurechnungssystem ein, das Differenzen zwischen ordnungsgemäß ermitteltem voraussichtlichen Verlust 2020 und tatsächlichem Verlust 2020 ausgleicht.Die Covid-19-Rücklage ist aufgrund eines Antrages mit einer ordnungsgemäßen Ermittlung des (voraussichtlichen) Verlustes 2020 im Einkommensteuerbescheid für 2019 zu berücksichtigten. Auf eine exakte Übereinstimmung des geltend gemachten Verlustrücktrags mit dem tatsächlichen Verlust stellt das Gesetz in Verbindung mit der hierzu ergangenen Covid-19-VerlustberücksichtigungsV 2020 bei der Geltendmachung eines voraussichtlichen Verlustes nicht ab und richtet dazu ein eigenes Hinzurechnungssystem ein, das Differenzen zwischen ordnungsgemäß ermitteltem voraussichtlichen Verlust 2020 und tatsächlichem Verlust 2020 ausgleicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023150017.J06Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024