RS Vwgh 2024/3/20 Ro 2023/15/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295a
VwRallg
  1. BAO § 295a heute
  2. BAO § 295a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 295a gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0109 E 8. März 2021 RS 3

Stammrechtssatz

§ 295a BAO ist nur der Verfahrenstitel zur Durchbrechung der materiellen Rechtskraft von vor Eintritt des Ereignisses erlassenen Bescheiden. Es ist eine Frage des Inhalts bzw. der Auslegung der materiell-rechtlichen Abgabenvorschriften, welchen Ereignissen Rückwirkung (bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs) zukommt (vgl. VwGH 22.7.2020, Ra 2017/16/0174, sowie Ritz, BAO6, § 295a Tz 3 f und die dort zitierte hg. Judikatur).Paragraph 295 a, BAO ist nur der Verfahrenstitel zur Durchbrechung der materiellen Rechtskraft von vor Eintritt des Ereignisses erlassenen Bescheiden. Es ist eine Frage des Inhalts bzw. der Auslegung der materiell-rechtlichen Abgabenvorschriften, welchen Ereignissen Rückwirkung (bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs) zukommt vergleiche VwGH 22.7.2020, Ra 2017/16/0174, sowie Ritz, BAO6, Paragraph 295 a, Tz 3 f und die dort zitierte hg. Judikatur).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023150017.J03

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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