RS Vwgh 2024/3/20 Ro 2023/15/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2024
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §161
COVID-19-VerlustberücksichtigungsV 2020 §1 Abs1 Z3 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/15/0016 E 20. März 2024 RS 3

Stammrechtssatz

Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a der Covid-19-VerlustberücksichtigungsV 2020 enthaltene Wortfolge "ohne weiteren Nachweis" bedeutet nicht, dass der Antragsteller vom Finanzamt nicht nachträglich im Rahmen eines Vorhalteverfahrens zur Bescheinigung der ordnungsgemäßen Ermittlung des voraussichtlichen Verlustes 2020 aufgefordert werden kann, sondern sollte lediglich eine rasche Berücksichtigung von voraussichtlichen Verlusten zur Liquiditätsstärkung ermöglichen, weshalb unmittelbar bei der Antragstellung kein gesonderter Nachweis erfolgen musste.Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, der Covid-19-VerlustberücksichtigungsV 2020 enthaltene Wortfolge "ohne weiteren Nachweis" bedeutet nicht, dass der Antragsteller vom Finanzamt nicht nachträglich im Rahmen eines Vorhalteverfahrens zur Bescheinigung der ordnungsgemäßen Ermittlung des voraussichtlichen Verlustes 2020 aufgefordert werden kann, sondern sollte lediglich eine rasche Berücksichtigung von voraussichtlichen Verlusten zur Liquiditätsstärkung ermöglichen, weshalb unmittelbar bei der Antragstellung kein gesonderter Nachweis erfolgen musste.

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten