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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2023/15/0016 E 20. März 2024 RS 3Stammrechtssatz
Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a der Covid-19-VerlustberücksichtigungsV 2020 enthaltene Wortfolge "ohne weiteren Nachweis" bedeutet nicht, dass der Antragsteller vom Finanzamt nicht nachträglich im Rahmen eines Vorhalteverfahrens zur Bescheinigung der ordnungsgemäßen Ermittlung des voraussichtlichen Verlustes 2020 aufgefordert werden kann, sondern sollte lediglich eine rasche Berücksichtigung von voraussichtlichen Verlusten zur Liquiditätsstärkung ermöglichen, weshalb unmittelbar bei der Antragstellung kein gesonderter Nachweis erfolgen musste.Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, der Covid-19-VerlustberücksichtigungsV 2020 enthaltene Wortfolge "ohne weiteren Nachweis" bedeutet nicht, dass der Antragsteller vom Finanzamt nicht nachträglich im Rahmen eines Vorhalteverfahrens zur Bescheinigung der ordnungsgemäßen Ermittlung des voraussichtlichen Verlustes 2020 aufgefordert werden kann, sondern sollte lediglich eine rasche Berücksichtigung von voraussichtlichen Verlusten zur Liquiditätsstärkung ermöglichen, weshalb unmittelbar bei der Antragstellung kein gesonderter Nachweis erfolgen musste.
Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024