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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs3 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/04/0021 B 10. Juli 2023 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für die von ihr selbst verfasste und nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Revisionsbeantwortung kommt der mitbeteiligten Partei daher entgegen ihrem Antrag auf Aufwandersatz kein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. etwa VwGH 2.9.2021, Ra 2019/04/0108, Rn. 23, mwN).Nach Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für die von ihr selbst verfasste und nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Revisionsbeantwortung kommt der mitbeteiligten Partei daher entgegen ihrem Antrag auf Aufwandersatz kein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu vergleiche etwa VwGH 2.9.2021, Ra 2019/04/0108, Rn. 23, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150043.J04Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2025