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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litbRechtssatz
Treibstoffkosten sind insoweit in voller Höhe abzugsfähig, als der Treibstoffverbrauch bei einem luxuriös ausgestatteten Kraftfahrzeug nicht überproportional hoch ist (vgl. VwGH 27.7.1994, 92/13/0175). Auch Stromkosten bei Elektrofahrzeugen sind diesfalls sinngemäß voll abzugsfähig. Würde eine Vorauszahlung von Stromkosten den Anschaffungskosten eines PKW iSd § 1 PKW-AngemessenheitsV zugeordnet, so würde auf diese unterschiedlichen Repräsentationsanteile in der PKW-Anschaffung und der PKW-Nutzung nicht ausreichend Bedacht genommen.Treibstoffkosten sind insoweit in voller Höhe abzugsfähig, als der Treibstoffverbrauch bei einem luxuriös ausgestatteten Kraftfahrzeug nicht überproportional hoch ist vergleiche VwGH 27.7.1994, 92/13/0175). Auch Stromkosten bei Elektrofahrzeugen sind diesfalls sinngemäß voll abzugsfähig. Würde eine Vorauszahlung von Stromkosten den Anschaffungskosten eines PKW iSd Paragraph eins, PKW-AngemessenheitsV zugeordnet, so würde auf diese unterschiedlichen Repräsentationsanteile in der PKW-Anschaffung und der PKW-Nutzung nicht ausreichend Bedacht genommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150043.J03Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2025