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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6Rechtssatz
Nach § 6 EStG 1988 sind die "einzelnen Wirtschaftsgüter" zu bewerten, dh. jedes Wirtschaftsgut ist getrennt zu bewerten (Einzelbewertungsgrundsatz). Bewertungseinheiten sind nach wirtschaftlichen Überlegungen abzugrenzen; danach sind einzelne Gegenstände zusammenzufassen, wenn sie im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Wirkung nur zu gemeinsamem Einsatz gelangen. Die Abgrenzung von Bewertungseinheiten (bzw. von selbständigen Wirtschaftsgütern) richtet sich nach dem betrieblichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang.Nach Paragraph 6, EStG 1988 sind die "einzelnen Wirtschaftsgüter" zu bewerten, dh. jedes Wirtschaftsgut ist getrennt zu bewerten (Einzelbewertungsgrundsatz). Bewertungseinheiten sind nach wirtschaftlichen Überlegungen abzugrenzen; danach sind einzelne Gegenstände zusammenzufassen, wenn sie im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Wirkung nur zu gemeinsamem Einsatz gelangen. Die Abgrenzung von Bewertungseinheiten (bzw. von selbständigen Wirtschaftsgütern) richtet sich nach dem betrieblichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150043.J02Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2025