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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litbBeachte
Rechtssatz
Da die PKW-AngemessenheitsV sowohl für vorsteuerabzugsberechtigende als auch für nicht berechtigende Fahrzeuge zur Anwendung kommt, ist die Wendung "Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe" in § 1 PKW-AngemessenheitsV im Lichte des § 6 Z 11 EStG 1988 so zu verstehen, dass die Grenze auf den Bruttopreis abstellt. Solcherart werden alle Fahrzeuge gleich behandelt, da mit dem Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer und NoVA auf einen einheitlichen Marktreferenzwert abgestellt wird, um unangemessene "PKW-Ausstattungen" zu identifizieren und aus dem betrieblichen Veranlassungszusammenhang zu lösen. Für Steuerzwecke bleibt demnach nur ein PKW mit einem Erwerbspreis von 40.000 € inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe steuerlich voll berücksichtigbar. Ein höherer Aufwand ist der Privatsphäre zuzuordnen. Sollte für einen PKW ein Vorsteuerabzug zustehen, kann die (in der Grenze enthaltene) Vorsteuer gemäß § 6 Z 11 EStG 1988 nicht Teil der Anschaffungskosten sein, weshalb die Angemessenheitsgrenze bei der Bemessung der AfA eines solchen PKW nicht voll ausgeschöpft werden kann und insofern um den Umsatzsteueranteil reduziert werden muss.Da die PKW-AngemessenheitsV sowohl für vorsteuerabzugsberechtigende als auch für nicht berechtigende Fahrzeuge zur Anwendung kommt, ist die Wendung "Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe" in Paragraph eins, PKW-AngemessenheitsV im Lichte des Paragraph 6, Ziffer 11, EStG 1988 so zu verstehen, dass die Grenze auf den Bruttopreis abstellt. Solcherart werden alle Fahrzeuge gleich behandelt, da mit dem Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer und NoVA auf einen einheitlichen Marktreferenzwert abgestellt wird, um unangemessene "PKW-Ausstattungen" zu identifizieren und aus dem betrieblichen Veranlassungszusammenhang zu lösen. Für Steuerzwecke bleibt demnach nur ein PKW mit einem Erwerbspreis von 40.000 € inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe steuerlich voll berücksichtigbar. Ein höherer Aufwand ist der Privatsphäre zuzuordnen. Sollte für einen PKW ein Vorsteuerabzug zustehen, kann die (in der Grenze enthaltene) Vorsteuer gemäß Paragraph 6, Ziffer 11, EStG 1988 nicht Teil der Anschaffungskosten sein, weshalb die Angemessenheitsgrenze bei der Bemessung der AfA eines solchen PKW nicht voll ausgeschöpft werden kann und insofern um den Umsatzsteueranteil reduziert werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150043.J01Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2025