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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §41 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dient dazu, den korrekten aus dem Gesamteinkommen abgeleiteten Progressionssteuersatz zur Anwendung zu bringen, weil die Anwendung des Tarifs auf die Gesamtbezüge in der Regel eine höhere Einkommensteuerbelastung zur Folge hat als bei getrenntem Lohnsteuerabzug. Voraussetzung ist, dass im Kalenderjahr gleichzeitig zwei oder mehrere gesondert versteuerte lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind.Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 dient dazu, den korrekten aus dem Gesamteinkommen abgeleiteten Progressionssteuersatz zur Anwendung zu bringen, weil die Anwendung des Tarifs auf die Gesamtbezüge in der Regel eine höhere Einkommensteuerbelastung zur Folge hat als bei getrenntem Lohnsteuerabzug. Voraussetzung ist, dass im Kalenderjahr gleichzeitig zwei oder mehrere gesondert versteuerte lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150024.J03Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024