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E6JNorm
AsylG 2005 §35Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/22/0011 E 20. März 2024 RS 1Stammrechtssatz
Im Hinblick auf die - erstmals in VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 - anerkannte Notwendigkeit, den Begriff des Familienangehörigen in § 46 NAG 2005 von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 "abzukoppeln", um auch Eltern zwischenzeitig volljährig gewordener Kinder, die als Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen in der Folge der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG 2005 zu gewähren, ist es als aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar anzusehen, wenn Anträge auf Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG 2005 nicht innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zusammenführenden gestellt worden sind, wenn zu diesem Zeitpunkt zur entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut bestehenden Möglichkeit einer solchen Antragstellung noch keine Rsp des VwGH vorgelegen ist (VwGH 20.3.2024, Ra 2020/22/0199, unter Bezugnahme auf EuGH 30.1.2024, C-560/20).Im Hinblick auf die - erstmals in VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 - anerkannte Notwendigkeit, den Begriff des Familienangehörigen in Paragraph 46, NAG 2005 von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 "abzukoppeln", um auch Eltern zwischenzeitig volljährig gewordener Kinder, die als Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen in der Folge der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG 2005 zu gewähren, ist es als aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar anzusehen, wenn Anträge auf Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG 2005 nicht innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zusammenführenden gestellt worden sind, wenn zu diesem Zeitpunkt zur entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut bestehenden Möglichkeit einer solchen Antragstellung noch keine Rsp des VwGH vorgelegen ist (VwGH 20.3.2024, Ra 2020/22/0199, unter Bezugnahme auf EuGH 30.1.2024, C-560/20).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0560 CR u.a. VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024