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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/18/0182 E 15. Dezember 2022 RS 2Stammrechtssatz
Als Familienangehörige im Sinne des Art. 9 Dublin-III-Verordnung gelten gemäß Art. 2 lit. g Dublin-III-Verordnung (u.a.) "der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare" und die (unverheirateten) minderjährigen Kinder des genannten Paares oder des Antragstellers. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 9 Dublin-III-Verordnung kommt es im Anwendungsbereich dieser Norm nicht darauf an, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die Familiengründung kann daher auch außerhalb des Herkunftslandes (aber vor der erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz) stattgefunden haben.Als Familienangehörige im Sinne des Artikel 9, Dublin-III-Verordnung gelten gemäß Artikel 2, Litera g, Dublin-III-Verordnung (u.a.) "der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare" und die (unverheirateten) minderjährigen Kinder des genannten Paares oder des Antragstellers. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Artikel 9, Dublin-III-Verordnung kommt es im Anwendungsbereich dieser Norm nicht darauf an, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die Familiengründung kann daher auch außerhalb des Herkunftslandes (aber vor der erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz) stattgefunden haben.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023200450.L03Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024