TE Vwgh Beschluss 1994/2/1 AW 93/07/0042

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Veröffentlicht am 01.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A-AG in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. September 1993, Zl. VIb-112/7-1992, betreffend wasserrechtlichen Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: XY-Ges.m.b.H., K), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen letztinstanzlichen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 31/3 WRG 1959 folgende Maßnahmen aufgetragen: "Der als Ersatz für den technisch nicht möglichen vollständigen Aushub ölkontaminierten Materials im Bereich der seinerzeitigen Baugrube bereits versetzte Pumpenschacht ist regelmäßig auf Ölrückstände zu kontrollieren. Allfällige Ölrückstände sind über eine (bestehende) Ölabscheideranlage in den Ortskanal der Gemeinde K abzuleiten.

Die Beschwerdeführerin hat ihre dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und hat insbesondere geltend gemacht, daß die Einleitung von Ölrückständen in den Ortskanal der Gemeinde unzulässig und strafbar sei. Überdies sei eine Erfüllung des erteilten Auftrags rechtlich unmöglich und es sei der Auftrag an sich unbestimmt. Das öffentliche Interesse spreche gegen eine Einleitung von Ölrückständen in den Ortskanal.

Die belangte Behörde hat zum vorliegenden Antrag auf eine Stellungnahme ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, der die angeordnete Maßnahme als durchaus vertretbar beurteilte. Auf Grund der hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich des Pumpenschachtes sei auch in Zukunft nicht mit größeren Wasserzutritten zu rechnen. Die im Abscheider zurückgehaltenen Ölrückstände müßten selbstverständlich ordnungsgemäß entsorgt werden und dürften nicht in den Kanal eingeleitet werden. Es sei nach wie vor die Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch unkontrollierte Verfrachtung der Ölrückstände im Boden insbesondere bei Grundwasserhochständen gegeben. Es könne daher der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zugestimmt werden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen hat die belangte Behörde dem Antrag nicht entgegengehalten. Auf der anderen Seite sind die Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich der mangelnden Bestimmtheit und der Schwierigkeiten, dem erteilten Auftrag rechtlich einwandfrei nachzukommen, von der Behörde nicht widerlegt worden. Bedenklich und für die Beschwerdeführerin wegen der mangelnden Bestimmtheit nachteilig erscheint insbesondere, daß der angefochtene Bescheid die Ableitung allfälliger Ölrückstände in den Ortskanal anordnet, während in der Stellungnahme des Amtssachverständigen von einer (andersartigen) ordnungsgemäßen Entsorgung der Ölrückstände die Rede ist. Ohne dem Ergebnis des Verfahrens vorzugreifen, muß daher im jetzigen Verfahrensstadium die Meinung der Beschwerdeführerin geteilt werden, daß ihr aus einem allfälligen Vollzug des angefochtenen Bescheides schon wegen der gegebenen Rechtsunsicherheit erhebliche und (mangels Widerlegung durch die Behörde) auch unverhältnismäßige Nachteile drohen.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993070042.A00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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