Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1Rechtssatz
Die mit 1. Jänner 2011 umzusetzende Regelung des Art. 168a Abs. 1 MwSt-RL ordnet u.a. an, dass bei Gebäuden, die sowohl unternehmerischen Zwecken als auch für den privaten Bedarf des Unternehmers dienen, der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soweit das Gebäude privaten Zwecken dient. Mit Inkrafttreten des Art. 168a Abs. 1 MwSt-RL ist die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 richtlinienkonform dahingehend zu interpretieren, dass (für Zeiträume ab 1. Jänner 2011) ein privat genutzter räumlicher Teil eines Betriebsgebäudes auch bei bloß untergeordneter Bedeutung (unter ca. 20 %) nicht (mehr) zum Vorsteuerabzug führen kann.Die mit 1. Jänner 2011 umzusetzende Regelung des Artikel 168 a, Absatz eins, MwSt-RL ordnet u.a. an, dass bei Gebäuden, die sowohl unternehmerischen Zwecken als auch für den privaten Bedarf des Unternehmers dienen, der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soweit das Gebäude privaten Zwecken dient. Mit Inkrafttreten des Artikel 168 a, Absatz eins, MwSt-RL ist die Vorsteuerausschlussbestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 richtlinienkonform dahingehend zu interpretieren, dass (für Zeiträume ab 1. Jänner 2011) ein privat genutzter räumlicher Teil eines Betriebsgebäudes auch bei bloß untergeordneter Bedeutung (unter ca. 20 %) nicht (mehr) zum Vorsteuerabzug führen kann.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022150099.L05Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025