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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH hat ein Steuerpflichtiger, der ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet, für mehrwertsteuerliche Zwecke die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Wenn er ein solches gemischt genutztes Investitionsgut als Unternehmensgegenstand behandelt, so ist die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar, allerdings verbunden mit einer entsprechenden Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung des Unternehmensgegenstands. Der Grundsatz des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer wird aber durch die Ausnahmebestimmung des Artikels 17 Abs. 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 176 MwStRL) eingeschränkt, wonach Mitgliedstaaten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beibehalten dürfen (vgl. VwGH 28.6.2012, 2009/15/0217, und 29.3.2012, 2009/15/0210).Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH hat ein Steuerpflichtiger, der ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet, für mehrwertsteuerliche Zwecke die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Wenn er ein solches gemischt genutztes Investitionsgut als Unternehmensgegenstand behandelt, so ist die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar, allerdings verbunden mit einer entsprechenden Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung des Unternehmensgegenstands. Der Grundsatz des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer wird aber durch die Ausnahmebestimmung des Artikels 17 Absatz 6, Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Artikel 176, MwStRL) eingeschränkt, wonach Mitgliedstaaten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beibehalten dürfen vergleiche VwGH 28.6.2012, 2009/15/0217, und 29.3.2012, 2009/15/0210).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022150099.L03Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025