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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/20/0310 E 19. Jänner 2022 RS 4Stammrechtssatz
Die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Das gilt mithin auch für die Frage, wie dieses Recht im dortigen Land ausgelegt wird oder auszulegen ist und wie es dort angewendet wird.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021200069.L03Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024