RS Vwgh 2024/3/20 Ra 2020/22/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35
EURallg
NAG 2005 §46
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art10 Abs3 lita
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art12 Abs1
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art12 Abs1 Unterabsatz 1
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art12 Abs1 Unterabsatz 3
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art7 Abs1
62017CJ0380 K und B VORAB
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/22/0200

Rechtssatz

Der EuGH hat dargelegt, dass Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 Familienzusammenführungs-RL (2003/86) klarstellt, dass die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Familienzusammenführungs-RL genannten Voraussetzungen verlangen können, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Diese Bestimmung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten davon auszugehen hätten, dass die Überschreitung - ohne triftigen Grund - der Frist für die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung nach der in Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 Familienzusammenführungs-RL vorgesehenen günstigeren Regelung nur ein Gesichtspunkt ist, der neben weiteren bei der Gesamtbeurteilung der Begründetheit dieses Antrags zu berücksichtigen ist und durch andere Erwägungen ausgeglichen werden kann. Eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf Familienzusammenführung abgelehnt werden kann, weil er mehr als drei Monate, nachdem dem Zusammenführenden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, gestellt wurde, die jedoch die Möglichkeit bietet, im Rahmen einer anderen Regelung einen neuen Antrag zu stellen, ist als solche nicht geeignet, die Ausübung des durch die Richtlinie verliehenen Rechts auf Familienzusammenführung praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Allerdings verhielte es sich anders, wenn die Ablehnung des ersten Antrags auf Familienzusammenführung in Fällen erfolgen könnte, in denen die verspätete Stellung dieses Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist (EuGH 7.11.2018, C-380/17; VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568). Der in diesem Urteil des EuGH zum Ausdruck kommende Grundsatz, wonach das Versäumen der in Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 Familienzusammenführungs-RL genannten dreimonatigen Frist nur dann zur Ablehnung eines Antrages führen darf, wenn die verspätete Antragstellung nicht "aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar" ist, ist dabei - im Hinblick darauf, dass der EuGH zur Auslegung des Art. 10 Abs. 3 lit a auf ebendiese Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 Familienzusammenführungs-RL Bezug genommen hat - zu übertragen.Der EuGH hat dargelegt, dass Artikel 12, Absatz eins, UAbs. 3 Familienzusammenführungs-RL (2003/86) klarstellt, dass die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7, Absatz eins, Familienzusammenführungs-RL genannten Voraussetzungen verlangen können, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Diese Bestimmung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten davon auszugehen hätten, dass die Überschreitung - ohne triftigen Grund - der Frist für die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung nach der in Artikel 12, Absatz eins, UAbs. 1 Familienzusammenführungs-RL vorgesehenen günstigeren Regelung nur ein Gesichtspunkt ist, der neben weiteren bei der Gesamtbeurteilung der Begründetheit dieses Antrags zu berücksichtigen ist und durch andere Erwägungen ausgeglichen werden kann. Eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf Familienzusammenführung abgelehnt werden kann, weil er mehr als drei Monate, nachdem dem Zusammenführenden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, gestellt wurde, die jedoch die Möglichkeit bietet, im Rahmen einer anderen Regelung einen neuen Antrag zu stellen, ist als solche nicht geeignet, die Ausübung des durch die Richtlinie verliehenen Rechts auf Familienzusammenführung praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Allerdings verhielte es sich anders, wenn die Ablehnung des ersten Antrags auf Familienzusammenführung in Fällen erfolgen könnte, in denen die verspätete Stellung dieses Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist (EuGH 7.11.2018, C-380/17; VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568). Der in diesem Urteil des EuGH zum Ausdruck kommende Grundsatz, wonach das Versäumen der in Artikel 12, Absatz eins, UAbs. 3 Familienzusammenführungs-RL genannten dreimonatigen Frist nur dann zur Ablehnung eines Antrages führen darf, wenn die verspätete Antragstellung nicht "aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar" ist, ist dabei - im Hinblick darauf, dass der EuGH zur Auslegung des Artikel 10, Absatz 3, Litera a, auf ebendiese Bestimmung des Artikel 12, Absatz eins, UAbs. 3 Familienzusammenführungs-RL Bezug genommen hat - zu übertragen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0380 K und B VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020220199.L03

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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