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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §34Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/19/0568 E 25. Juni 2019 RS 1Stammrechtssatz
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 7. November 2018, KB, C-380/17, aus, dass Art. 12 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie einer nationalen Regelung, nach der ein Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen Familienangehörigen eines Flüchtlings gemäß den für Flüchtlinge geltenden günstigeren Bestimmungen des Kapitels V dieser Richtlinie gestellt wurde, abgelehnt werden kann, weil er mehr als drei Monate nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an den Zusammenführenden gestellt wurde, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung unter anderem vorsieht, dass ein solcher Ablehnungsgrund in Fällen unzulässig ist, in denen die verspätete Stellung des ersten Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 7. November 2018, KB, C-380/17, aus, dass Artikel 12, Absatz eins, der Familienzusammenführungsrichtlinie einer nationalen Regelung, nach der ein Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen Familienangehörigen eines Flüchtlings gemäß den für Flüchtlinge geltenden günstigeren Bestimmungen des Kapitels römisch fünf dieser Richtlinie gestellt wurde, abgelehnt werden kann, weil er mehr als drei Monate nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an den Zusammenführenden gestellt wurde, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung unter anderem vorsieht, dass ein solcher Ablehnungsgrund in Fällen unzulässig ist, in denen die verspätete Stellung des ersten Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0380 K und B VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020220199.L02Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024