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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art94 Abs2Rechtssatz
Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a Abs. 1 StVG als Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem OGH noch vor dem VwGH oder dem VfGH angefochten werden. Auch wenn in bestimmten Angelegenheiten nach den StVG gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG ein Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen wurde, der beim Oberlandesgericht Wien endet, ist dieses kein "Verwaltungsgericht" im Sinne des achten Hauptstückes des B-VG (vgl. VwGH 20.6.2023, Fr 2023/03/0009, mwN).Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 16 a, Absatz eins, StVG als Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem OGH noch vor dem VwGH oder dem VfGH angefochten werden. Auch wenn in bestimmten Angelegenheiten nach den StVG gemäß Artikel 94, Absatz 2, B-VG ein Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen wurde, der beim Oberlandesgericht Wien endet, ist dieses kein "Verwaltungsgericht" im Sinne des achten Hauptstückes des B-VG vergleiche VwGH 20.6.2023, Fr 2023/03/0009, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:SO2024030009.X01Im RIS seit
22.04.2024Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024