TE Vwgh Beschluss 1994/2/2 92/01/1035

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Veröffentlicht am 02.02.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, in der Beschwerdesache S-Vereins in I, vertreten durch den Obmann M, ebendort, dieser vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1993, Zl. 92/01/1035, wurde die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete (in einer Angelegenheit nach dem Vereinsgesetz erhobene) Beschwerde zurückgewiesen.

Unter Bezugnahme auf diesen Beschluß beantragt der Beschwerdeführer nunmehr, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abzutreten.

Gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die (bei ihm eingebrachte) Beschwerde unter in dieser Bestimmung näher bezeichneten Voraussetzungen zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesbestimmung gilt dies auch bei Ablehnungsbeschlüssen gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG. Eine korrespondierende Bestimmung, die es dem Verwaltungsgerichtshof auferlegte oder ihn auch nur berechtigte, eine bei ihm eingebrachte und an ihn gerichtete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, ist jedoch weder im B-VG noch auf einfachgesetzlicher Ebene vorgesehen.

Der Abtretungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992011035.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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