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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §17Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/03/0148 B 16. November 2020 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG handelt es sich zwar um eine Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien, die Einbeziehung in diese findet aber nicht (wie in § 12 Abs. 6 der Satzung gefordert) "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen" statt; vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines (freiwilligen) Antrags des Versicherten, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Der Befreiungsgrund von der Beitragspflicht nach § 12 Abs. 6 der Satzung wird dadurch nicht erfüllt (VwGH 29.4.2015, Ro 2015/03/0015). Das Vorhandensein eines Pensionskontos und eines allfälligen Pensionsanspruches aufgrund der freiwilligen Weiterversicherung ändert an der Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung der RAK Wien aus den im hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, dargelegten Gründen nichts.Bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des Paragraph 17, ASVG handelt es sich zwar um eine Altersvorsorge im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien, die Einbeziehung in diese findet aber nicht (wie in Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung gefordert) "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen" statt; vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines (freiwilligen) Antrags des Versicherten, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Der Befreiungsgrund von der Beitragspflicht nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung wird dadurch nicht erfüllt (VwGH 29.4.2015, Ro 2015/03/0015). Das Vorhandensein eines Pensionskontos und eines allfälligen Pensionsanspruches aufgrund der freiwilligen Weiterversicherung ändert an der Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung der RAK Wien aus den im hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, dargelegten Gründen nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070051.L01Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024