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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/06/0101 E 18. März 2024 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Auch Verordnungen, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, sind bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den VfGH von der Behörde bzw. vom VwG anzuwenden (Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG). Ohne vorherige Anfechtung und eine etwaige Aufhebung durch den VfGH hätte das LVwG die Vorschrift nicht unbeachtet lassen dürfen. Es ist nämlich nicht Aufgabe einer Behörde oder eines VwG, die Rechtmäßigkeit einer Verordnung abschließend zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 11.11.2021, Ro 2021/06/0013, Rn. 13). Im Falle von Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des anzuwendenden Bebauungsplanes (etwa bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der Belichtung, vgl. etwa VfGH 25.9.2010, B 252/09 = VfSlg. 19.113; oder bezüglich einer ordnungsgemäßen Grundlagenforschung und Interessenabwägung in Zusammenhang mit dem bisherigen Bestand, vgl. VfGH 7.3.2022, V 260/2021) wäre dieser beim VfGH anzufechten.Auch Verordnungen, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, sind bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den VfGH von der Behörde bzw. vom VwG anzuwenden (Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Ohne vorherige Anfechtung und eine etwaige Aufhebung durch den VfGH hätte das LVwG die Vorschrift nicht unbeachtet lassen dürfen. Es ist nämlich nicht Aufgabe einer Behörde oder eines VwG, die Rechtmäßigkeit einer Verordnung abschließend zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 11.11.2021, Ro 2021/06/0013, Rn. 13). Im Falle von Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des anzuwendenden Bebauungsplanes (etwa bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der Belichtung, vergleiche etwa VfGH 25.9.2010, B 252/09 = VfSlg. 19.113; oder bezüglich einer ordnungsgemäßen Grundlagenforschung und Interessenabwägung in Zusammenhang mit dem bisherigen Bestand, vergleiche VfGH 7.3.2022, römisch fünf 260/2021) wäre dieser beim VfGH anzufechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060047.L01Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024