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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaRechtssatz
Der VwGH erachtete im Hinblick auf dem Entladungsvorgang nachgelagerte Tätigkeiten angesichts der Zweckgebundenheit von Ladezonen etwa die Kontrolle der Vollständigkeit des entladenen Transportgutes als nicht mehr von der Ladetätigkeit umfasst, weil diese Tätigkeit auch durchgeführt werden kann, wenn bzw. nachdem das Transportfahrzeug von der Ladezone zu einem anderen (weiter entfernten) Abstellort gefahren wurde (VwGH 21.9.1988, 87/03/0157; 21.2.1990, 89/03/0149). Ebenso wurde das eine längere Zeit in Anspruch nehmende Zuwarten auf Übernahme der Ware als nicht mehr mit der Zweckgebundenheit von Ladezonen in Einklang stehend gewertet (VwGH 24.11.1993, 93/02/0159). Auch das Abstellen in der Ladezone während einer einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmenden Lagerungstätigkeit (von ca. einer halben Stunde) hinsichtlich der zum Zielort gebrachten Gegenstände war mit der Zweckgebundenheit von Ladezonen nicht mehr vereinbar und konnte daher ebenfalls nicht als Ladetätigkeit qualifiziert werden (VwGH 28.10.1998, 98/03/0149). Die Ansicht, die nach Verbringung zum Zielort erfolgte Ingangsetzung einer elektronischen Kasse sei von der Ladetätigkeit umfasst, widerspricht dieser Judikatur des VwGH, weil diese Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit dem Ladevorgang mehr stand. Dem Umstand, dass die Inbetriebnahme elektronischer Geräte gegebenenfalls Teil der vereinbarten "Lieferung" ist bzw. eine solche durch den Übergeber notwendig ist, kommt bei der Beurteilung der Frage, ob bestimmte Handlungen als Ladetätigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 StVO 1960 zu qualifizieren sind, hingegen keine Bedeutung zu. Der Hinweis, das Umparken des Fahrzeuges zur Durchführung der Ingangsetzung der Kasse sei eine Vergeudung von Ressourcen und führe zur Generierung von unnötigem CO2, vermag nichts daran zu ändern, dass Ladezonen zur Verrichtung einer Ladetätigkeit eingerichtet werden und nach Abschluss dieser Ladetätigkeit anderen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung zu stehen haben, die im Übrigen - auf der Suche nach einem Abstellort für ihr Fahrzeug - ebenso CO2 emittieren.Der VwGH erachtete im Hinblick auf dem Entladungsvorgang nachgelagerte Tätigkeiten angesichts der Zweckgebundenheit von Ladezonen etwa die Kontrolle der Vollständigkeit des entladenen Transportgutes als nicht mehr von der Ladetätigkeit umfasst, weil diese Tätigkeit auch durchgeführt werden kann, wenn bzw. nachdem das Transportfahrzeug von der Ladezone zu einem anderen (weiter entfernten) Abstellort gefahren wurde (VwGH 21.9.1988, 87/03/0157; 21.2.1990, 89/03/0149). Ebenso wurde das eine längere Zeit in Anspruch nehmende Zuwarten auf Übernahme der Ware als nicht mehr mit der Zweckgebundenheit von Ladezonen in Einklang stehend gewertet (VwGH 24.11.1993, 93/02/0159). Auch das Abstellen in der Ladezone während einer einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmenden Lagerungstätigkeit (von ca. einer halben Stunde) hinsichtlich der zum Zielort gebrachten Gegenstände war mit der Zweckgebundenheit von Ladezonen nicht mehr vereinbar und konnte daher ebenfalls nicht als Ladetätigkeit qualifiziert werden (VwGH 28.10.1998, 98/03/0149). Die Ansicht, die nach Verbringung zum Zielort erfolgte Ingangsetzung einer elektronischen Kasse sei von der Ladetätigkeit umfasst, widerspricht dieser Judikatur des VwGH, weil diese Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit dem Ladevorgang mehr stand. Dem Umstand, dass die Inbetriebnahme elektronischer Geräte gegebenenfalls Teil der vereinbarten "Lieferung" ist bzw. eine solche durch den Übergeber notwendig ist, kommt bei der Beurteilung der Frage, ob bestimmte Handlungen als Ladetätigkeit im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, StVO 1960 zu qualifizieren sind, hingegen keine Bedeutung zu. Der Hinweis, das Umparken des Fahrzeuges zur Durchführung der Ingangsetzung der Kasse sei eine Vergeudung von Ressourcen und führe zur Generierung von unnötigem CO2, vermag nichts daran zu ändern, dass Ladezonen zur Verrichtung einer Ladetätigkeit eingerichtet werden und nach Abschluss dieser Ladetätigkeit anderen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung zu stehen haben, die im Übrigen - auf der Suche nach einem Abstellort für ihr Fahrzeug - ebenso CO2 emittieren.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020005.L02Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024