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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/18/0125 E 5. Oktober 1990 RS 4Stammrechtssatz
Durch die Errichtung von Ladezonen soll ermöglicht werden, Ladetätigkeit an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, daß zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 LadezoneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020005.L01Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024