TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/2 94/01/0027

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Veröffentlicht am 02.02.1994
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Index

10/10 Datenschutz;
19/05 Menschenrechte;

Norm

DSG 1978 §1 Abs4;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. März 1993, Zl. 50.581/512-II/3/93, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Löschung personenbezogener Daten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. Februar 1992 wies die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. November 1991 "(verbunden mit dem Schriftsatz vom 22. Jänner 1992)" auf Löschung der ihn betreffenden Daten, die in Karteien der Bundespolizeidirektion Wien aufscheinen, gemäß § 1 Abs. 4 Datenschutzgesetz (DSG) als unzulässig zurück. Dies wurde - soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich - damit begründet, daß der Löschungsanspruch nach § 1 Abs. 4 DSG nur automationsgestützt verarbeitete Daten betreffe, die Daten, deren Löschung der Beschwerdeführer begehre, jedoch in einer händisch und damit nicht automationsunterstützt geführten Kartei aufschienen.

Mit Bescheid vom 18. Mai 1992 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Zusammenfassend teilte sie die im erstinstanzlichen Bescheid vertretene Rechtsauffassung zur Gänze.

Mit dem Bescheid vom 3. März 1993 gab die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid erhobenen Berufung keine Folge. Begründend führte sie nach Darstellung des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensganges aus, in beiden Bescheiden der Unterbehörden komme klar und eindeutig zum Ausdruck, daß im Falle des Beschwerdeführers die betreffenden personenbezogenen Daten ausschließlich händisch und nicht automationsunterstützt verarbeitet worden seien. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, daß neben den händisch geführten Dateien auch solche existierten, die automationsunterstützt geführt würden. Der Beschwerdeführer selbst habe diesen Punkt erstmals in seiner Berufung vom 4. Juni 1992 releviert, sei allerdings jegliche Konkretisierung schuldig geblieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 4 Datenschutzgesetz (DSG) BGBl. 1978 Nr. 565 (Verfassungsbestimmung) in der Stammfassung hat jedermann, soweit Daten über ihn automationsgestützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger und das Recht auf Löschung unzulässigerweise ermittelter oder verarbeiteter Daten.

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist primär maßgeblich, ob die Daten, deren Löschung angestrebt wird, automationsunterstützt verarbeitet wurden oder nicht. Das vom Beschwerdeführer behauptete subjektive Recht auf Löschung stünde ihm demnach nur zu, wenn die personenbezogenen Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet wären. Daß diese Daten jedoch nicht im Sinne des § 1 Abs. 4 DSG automationsunterstützt erfaßt worden seien, hat aber bereits die Behörde erster Instanz festgestellt. Dagegen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts zielführendes vorgebracht. Erstmals in der Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wird die Vermutung ausgesprochen, daß neben einer händisch geführten Kartei auch eine automationsunterstützte, auf die sich der Antrag des Beschwerdeführers beziehe, existiere. Wenn er in diesem Zusammenhang nunmehr in der Beschwerde auch die Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, ist ihm zu entgegnen, daß es nicht heißt, einem Beschwerdeführer die "probatio diabolica" aufzuerlegen, wenn gefordert wird, daß eindeutig getroffenen Feststellungen einer Behörde im bekämpften Bescheid konkrete Behauptungen des Rechtsmittelwerbers gegenübergestellt werden müssen. Dies hat aber der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unterlassen. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs jedenfalls im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeiten der Stellungnahme saniert erscheint (vgl. hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. November 1965, Zl. 56/65), ganz davon abgesehen, daß auch ein Beschwerdeführer, der die Verletzung des Parteiengehörs rügt, sich nicht darauf beschränken darf, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 4. April 1986, Zl. 85/03/055 und 056, sowie vom 20. Oktober 1986, Zl. 86/10/0037). Die Behauptung in der Beschwerde, die belangte Behörde habe sich - wie die Unterbehörden auch - nicht mit seinem gesamten Vorbringen auseinandergesetzt, "sodaß der bekämpfte Bescheid in Wahrheit unbegründet geblieben sei", entzieht sich mangels jeglicher weiterer Ausführung einer näheren Überprüfung.

Da die belangte Behörde aus den dargelegten Gründen zutreffend erkannt hat, daß ein allenfalls verfolgbarer Löschungsanspruch im Sinne des § 1 Abs. 4 DSG nur bestünde, wenn die fraglichen Daten automationsunterstützt verarbeitet worden wären, diese Voraussetzung jedoch im Tatsachenbereich verneint wurde, besteht auch insoweit keine Verpflichtung der Behörde, die fraglichen Daten zu löschen (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 83/01/0001 betreffend die sog. "Geisteskrankenevidenz"). Da keine Rechtsgrundlage für die Löschung der allein festgestellten nicht automationsunterstützten personenbezogenen Daten gegeben ist, hat die belangte Behörde mangels jeglicher gesonderter Grundlage den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010027.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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