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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0195 B 7. Oktober 2021 RS 1Stammrechtssatz
Es mag rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für Fälle einer gelungenen Integration mit kurzer Aufenthaltsdauer (hier noch nicht ganz vier Jahre) kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat. Das kann aber nicht dazu führen, dass die - im Vergleich zum "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" nach § 56 AsylG 2005 - strengeren Voraussetzungen für die nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 unterlaufen werden (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0156).Es mag rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für Fälle einer gelungenen Integration mit kurzer Aufenthaltsdauer (hier noch nicht ganz vier Jahre) kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat. Das kann aber nicht dazu führen, dass die - im Vergleich zum "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" nach Paragraph 56, AsylG 2005 - strengeren Voraussetzungen für die nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 unterlaufen werden vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210163.L02Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024