RS Vwgh 2024/3/25 Ra 2024/20/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2024
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Index

E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
32011L0095 Status-RL Art10
32011L0095 Status-RL Art9
62012CJ0199 VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0285 E 29. Juni 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat - unter Bezugnahme auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union - bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Verfolgung von Homosexuellen Asyl rechtfertigen kann und dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 13.1.2022, Ra 2020/14/0214, mit Hinweis auf VwGH 23.2.2021, Ra 2020/18/0500). Gleiches gilt auch für Angehörige anderer sexueller Minderheiten, wie insbesondere Bisexuelle, Intersexuelle oder Transgender-Personen (zur Asylrelevanz der Verfolgung von Mitgliedern der LGBTIQ-Gemeinschaft vgl. auch VwGH 26.1.2021, Ra 2020/14/0122, Rn. 15).Der VwGH hat - unter Bezugnahme auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union - bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Verfolgung von Homosexuellen Asyl rechtfertigen kann und dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche VwGH 13.1.2022, Ra 2020/14/0214, mit Hinweis auf VwGH 23.2.2021, Ra 2020/18/0500). Gleiches gilt auch für Angehörige anderer sexueller Minderheiten, wie insbesondere Bisexuelle, Intersexuelle oder Transgender-Personen (zur Asylrelevanz der Verfolgung von Mitgliedern der LGBTIQ-Gemeinschaft vergleiche auch VwGH 26.1.2021, Ra 2020/14/0122, Rn. 15).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0199 VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200090.L01

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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